Nutzungs- und Sicherheitsbestimmung für die Zuckerwattemaschine

 NUTZUNGS- UND SICHERHEITSBESTIMMUNGEN:

Folgende Bestimmungen müssen eingehalten werden:

Die Bereitstellung von eventuell notwendigem Strom (230 V, 16 A) oder Wasseranschlüssen/Befüllungen ist Sache des Mieters. Aus Sicherheitsgründen ist stets darauf zu achten, dass die Leitungen/Schläuche nicht überlastet werden. Hierfür hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter hat sicher zu stellen, dass auf den  Stromleitungen keine weiteren Geräte oder Stände betrieben werden.

  Zuckerwattemaschine:

  • Niemand außer der verantwortlichen Aufsichtsperson darf Zugriff zur Zuckerwattemaschine haben.
  • Die Aufsichtsperson muss mindestens 18Jahre alt sein.
  • Kabeltrommeln müssen vor Inbetriebnahme der Zuckerwattemaschine unbedingt komplett abgerollt sein.
  • Bei Betrieb und auch kurz danach, muss eine verantwortliche Aufsichtsperson bei der Zuckerwattemaschine bleiben, bis der Heizer der Zuckerwattemaschine komplett abgekühlt ist.
  • Vor der Inbetriebnahme muss die Zuckerwattemaschine noch einmal durch den Mieter selbst gereinigt werden, um eventuelle Verunreinigungen zu vermeiden.

 Aufstellfläche:

  • Beim Betrieb kann es passieren, dass trotz des Spuckschutzes Zuckerwatte aus der Maschine befördert wird. Dies sollte bei der Aufstellfläche und dem Ort beachtet werden.

 

 Bei Bestellungen von Zucker für die Zuckerwattemaschine beim Vermieter:

  • Der Mieter ist selbst für die Verarbeitung und Einhaltung von Vorschriften im Zusammenhang mit Nahrungsmittel verantwortlich.
  • Dem Mieter wurde die Zutatenliste des Zuckers mitgeteilt. Die Zutatenliste wurde durch den Mieter zur Kenntnis genommen.
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