Haftungsübernahmeerklärung:

  • Eventuelle Schäden sind sofort in der Mängelliste aufzuführen. Später vorgebrachte Einwendungen können nicht anerkannt werden. Der Mieter verpflichtet sich, alle Schäden und Funktionsmängel, die sich beim Gebrauch der Mietsache herausstellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  • Den Nutzungs- und Sicherheitsbestimmungen sowie Auf- und Abbauanweisungen, Betriebsanweisungen, Untergrundanforderungen des Vermieters sind Folge zu leisten.
  • Der Mieter verpflichtet sich, mit der Mietsache pfleglich sowie sorgfältig umzugehen, keine optischen oder technischen Veränderungen vorzunehmen und vor Beschädigung zu schützen bzw. sauber zurückzugeben.
  • Die Nutzung der Mietsache erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
  • Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und haftet für die Mietsache in Bezug auf Verschmutzung, Diebstahl, Sach- und Personenschäden, mutwillige oder nicht mutwillige Beschädigung, Fehlbedienung und Vandalismus.
  • Der Mieter ist für einen angemessenen Versicherungsschutz selbst verantwortlich und erklärt, etwaige Schäden vorab die Haftungsübernahme (ggf. mit dem Privatvermögen). Bei privater Mietung können Sach- und Personenschäden in der Regel durch den Abschluss einer entsprechenden Privathaftpflicht, mitunter auch durch eine Haushaftpflicht, abgedeckt sein. Bei Betrieben durch die Betriebshaftpflichtversicherung. Sollte dies nicht möglich bzw. vorhanden sein, oder der Mieter die Risiken nicht selbst tragen wollen, so wird dem Mieter empfohlen, ersatzweise eine für die Veranstaltung geeignete Versicherung abzuschließen.
  • Der Mieter entbindet/befreit den Vermieter und seine Angestellten von jeglichen Kosten oder Strafen sowie auftretenden Rechtsanwaltskosten, die durch Klagen Dritter entstehen.

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